§ 60
§ 60 . Markierung von Abstellflächen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 60 ZFV 1972 behandelt ". Markierung von Abstellflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 60. Markierung von Abstellflächen
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 60 ZFV 1972 behandelt ". Markierung von Abstellflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
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