Verordnungen

Zivilflugplatz-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)

ZFV 1972VerordnungFassung seit 1. September 1972RIS-Stand 27. November 2017

RIS-Gesetzesnummer 10011441 · BGBl. Nr. 313/1972 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 89

§ 89 . Befeuerung von Rollwegen und Fahrrinnen

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 89 ZFV 1972?

  • Kernaussage§ 89 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung von Rollwegen und Fahrrinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 89. Befeuerung von Rollwegen und Fahrrinnen

(1) Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer in Unterflurausführung oder durch blaue Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25 befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die bei einer Sichtweite von weniger als 400 m benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.

(2) Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen von höchstens 60 m, nicht weiter als 3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein. Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig angezeigt wird.

(3) Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen in den Rollrichtungen strahlen. Bei Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt – Befeuerung von Bewegungsflächen
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 ZFV 1972 in einfachen Worten?

§ 89 ZFV 1972 behandelt ". Befeuerung von Rollwegen und Fahrrinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. November 2017
Fassung seit
1. September 1972
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:44
Frühere Fassungen

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