§ 43
§ 43 . Freiflächen
Fassung: 1. September 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 ZFV 1972?
- Kernaussage§ 43 ZFV 1972 behandelt ". Freiflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt – Freiflächen
§ 43. Freiflächen
(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.
(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 ZFV 1972 in einfachen Worten?
§ 43 ZFV 1972 behandelt ". Freiflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1972 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. November 2017
- Fassung seit
- 1. September 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:44
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