Bundesgesetze

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

FLAGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1968RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008220 · BGBl. Nr. 376/1967 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1

Fassung: 1. September 1972 bis laufend

§ 2

§ 2 Familienbeihilfe

Fassung: 1. Juni 2022 bis laufend

ABSCHNITT I

Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

§ 2a

§ 2a

Fassung: 1. Juli 1995 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 30. Juni 2026 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. März 2023 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

§ 9a

§ 9a

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

§ 9b

§ 9b

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

§ 9c

§ 9c

Fassung: 1. Juni 2008 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Mai 2015 bis laufend

§ 10a

§ 10a

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 12a

§ 12a

Fassung: 13. September 2002 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 29. Juli 2022 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 1. April 2021 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

§ 29

§ 29

Fassung: 1. Juni 2008 bis laufend

§ 30a

§ 30a Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

ABSCHNITT Ia

Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten

§ 30a. (1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind

(2) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), unter denselben Voraussetzungen, unter denen nach Abs. 1 Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder besteht.

(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß § 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bewilligt wurde.

(4) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.

(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.

§ 30b

§ 30b

Fassung: 1. September 2002 bis laufend

§ 30e

§ 30e

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 30g

§ 30g

Fassung: 1. September 2011 bis laufend

§ 30h

§ 30h

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 30i

§ 30i

Fassung: 1. März 1992 bis laufend

§ 30k

§ 30k

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

§ 30l

§ 30l

Fassung: 1. September 1992 bis laufend

§ 30m

§ 30m

Fassung: 1. August 2009 bis laufend

§ 30n

§ 30n

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

§ 30p

§ 30p

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 30q

§ 30q

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

§ 31

§ 31 Unentgeltliche Schulbücher

Fassung: 1. August 2011 bis laufend

ABSCHNITT Ic

Unentgeltliche Schulbücher

§ 31. (1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1 die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Privatschulen, für die

(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden, sowie Privatschulen, denen die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes).

(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.

(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.

§ 31a

§ 31a

Fassung: 1. August 2009 bis laufend

§ 31b

§ 31b

Fassung: 1. August 2009 bis laufend

§ 31c

§ 31c

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 31d

§ 31d

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 31e

§ 31e

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 31f

§ 31f

Fassung: 28. Juli 1972 bis laufend

§ 31g

§ 31g

Fassung: 1. August 2009 bis laufend

§ 31h

§ 31h

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 38a

§ 38a Familienhärteausgleich

Fassung: 1. April 2021 bis laufend

ABSCHNITT IIa

Familienhärteausgleich

§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.

(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.

(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID19Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden weitere 50 Mio. Euro aus dem COVID19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.

(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.

(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.

(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.

§ 38b

§ 38b

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

§ 38c

§ 38c

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

§ 38j

§ 38j Familienhospizkarenz – Härteausgleich

Fassung: 28. März 2024 bis laufend

Abschnitt IIc

Familienhospizkarenz – Härteausgleich

§ 38j. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 39

§ 39 Aufbringung der Mittel

Fassung: 15. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2027

ABSCHNITT III

Aufbringung der Mittel

§ 39. (1) Der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen ist vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen, der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen werden wie folgt aufgebracht:

(3) Die im Abs. 2 lit. a und lit. d angeführten Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(4) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden für den Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen.

(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, zu leistenden Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen. Die Rückzahlungen für die Vorschüsse fließen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu.

§ 39a

§ 39a

Fassung: 1. September 2022 bis laufend

§ 39b

§ 39b

Fassung: 1. Januar 1987 bis laufend

§ 39c

§ 39c

Fassung: 14. Oktober 2000 bis laufend

§ 39d

§ 39d

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

§ 39f

§ 39f

Fassung: 1. September 2004 bis laufend

§ 39g

§ 39g

Fassung: 5. Dezember 2018 bis laufend

§ 39i

§ 39i

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

§ 39j

§ 39j

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

§ 39l

§ 39l

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

§ 39m

§ 39m

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

§ 39n

§ 39n

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 39o

§ 39o

Fassung: 1. März 2017 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

§ 40b

§ 40b

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

§ 41

§ 41

Fassung: 30. Juli 2026 bis 31. Dezember 2027

§ 43

§ 43

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 44

§ 44

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

§ 46a

§ 46a IT-Verfahren

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Abschnitt IIIa

IT-Verfahren

§ 46a. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz ist das Finanzamt Österreich berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

(3) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 6 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(____________

Anm. 1: Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.1.2023 aufzunehmen (vgl. BGBl. II Nr. 13/2023).)

§ 46b

§ 46b

Fassung: 17. April 1993 bis laufend

§ 47

§ 47 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47. (1) Ansprüche auf Kinderbeihilfe nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, auf Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Mütterbeihilfe und auf Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind – sofern sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht befriedigt worden sind – nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu liquidieren. Beihilfenkarten, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgestellt wurden, gelten als Familienbeihilfenkarten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch für Geburten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind, sofern die Antragsfrist gemäß § 34 Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist. Ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, Geburtenbeihilfe oder Säuglingsbeihilfe ausgezahlt worden, sind die ausgezahlten Beträge auf die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Geburtenbeihilfe für dieselbe Geburt (für dasselbe Kind) anzurechnen.

(3) Der Dienstgeberbeitrag (§ 41) nach diesem Bundesgesetz ist erstmals für die nach dem 31. Dezember 1967 ausgezahlten Löhne und Gehälter zu entrichten. Auf Zeiträume, die vor dem 1. Jänner 1968 gelegen sind, finden in bezug auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ansprüche auf Ersatz ausgezahlter Familienbeihilfe gelten auch für die nach dem 31. Dezember 1967 nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, und des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen; sie gelten ferner für die vor dem 1. Jänner 1968 ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen insoweit, als nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ein Ersatzanspruch bestand und dieser noch nicht erfüllt worden ist.

(5) § 22 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 ersetzten (verrechneten) Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe und Mütterbeihilfen.

(6) § 26 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 zu Unrecht bezogenen Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Familienbeihilfen und Mütterbeihilfen.

§ 48

§ 48

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

§ 49

§ 49

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

§ 50

§ 50

Fassung: 1. Januar 1968 bis laufend

§ 50a

§ 50a

Fassung: 13. Juli 1994 bis laufend

§ 50b

§ 50b

Fassung: 31. Dezember 1992 bis laufend

§ 50c

§ 50c

Fassung: 27. Juni 1992 bis laufend

§ 50d

§ 50d

Fassung: 31. Juli 1993 bis laufend

§ 50e

§ 50e

Fassung: 29. April 1994 bis laufend

§ 50f

§ 50f

Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend

§ 50g

§ 50g

Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend

§ 50h

§ 50h

Fassung: 21. August 1996 bis laufend

§ 50i

§ 50i

Fassung: 11. Januar 1997 bis laufend

§ 50j

§ 50j

Fassung: 9. Januar 1998 bis laufend

§ 50j

§ 50j

Fassung: 15. Januar 1998 bis laufend

§ 50k

§ 50k

Fassung: 19. Juni 1998 bis laufend

§ 50l

§ 50l

Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend

§ 50m

§ 50m

Fassung: 24. Juli 1999 bis laufend

§ 50n

§ 50n

Fassung: 20. Mai 2000 bis laufend

§ 50o

§ 50o

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

§ 50p

§ 50p

Fassung: 11. Juli 2001 bis laufend

§ 50q

§ 50q

Fassung: 8. August 2001 bis laufend

§ 50r

§ 50r

Fassung: 9. Januar 2002 bis laufend

§ 50s

§ 50s

Fassung: 17. Juli 2002 bis laufend

§ 50t

§ 50t

Fassung: 17. Juli 2002 bis laufend

§ 50u

§ 50u

Fassung: 9. Oktober 2002 bis laufend

§ 50v

§ 50v

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

§ 50w

§ 50w

Fassung: 11. August 2004 bis laufend

§ 50x

§ 50x

Fassung: 11. Dezember 2004 bis laufend

§ 50y

§ 50y

Fassung: 16. Dezember 2004 bis laufend

§ 50z

§ 50z

Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend

§ 51

§ 51

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

§ 52

§ 52

Fassung: 1. Mai 1996 bis laufend

§ 53

§ 53

Fassung: 29. Juli 2022 bis laufend

§ 54

§ 54

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

§ 55

§ 55

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1986, zu den §§ 32, 36 und 46, BGBl. Nr. 376/1967)

Fassung: 22. Oktober 1986 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1986, zu den §§ 32, 36 und 46, BGBl. Nr. 376/1967)

(1) Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner 1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft.

(2) Für die Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind vor dem 1. Oktober 1987 geboren wird, der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.

(3) Für die Erlangung des zweiten Teiles der Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem 1. Juli 1987 geboren wurden, genügt der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.

(4) Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.

Art. 2

Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 39, BGBl. Nr. 376/1967)

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 39, BGBl. Nr. 376/1967)

Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.

Art. 3

Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 40, BGBl. Nr. 376/1967)

Fassung: 31. Dezember 1991 bis laufend

(Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 40, BGBl. Nr. 376/1967)

Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992 einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und Software) in den mit der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden zu verwenden ist.