§ 18 StGB Freiheitsstrafen
1 Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
2 Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
1 Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
2 Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
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