§ 67
§ 67 §. 67.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 67 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 67." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 67.
Sollten durch das obige Verfahren die Seitenkammern noch nicht geöffnet oder deren Decken noch nicht ersichtlich seyn, so müßte dieses durch weiteres Abtragen von Markschichten bewerkstelliget werden, worauf der kleine Finger der freien Hand und das Heft des Scalpelles in eine Kammer einzuführen, und diese nach vor-, rück- und abwärts, sowie ihren Verlauf der eingebrachte Finger bezeichnet, zu untersuchen ist.
Bei den Seitenkammern muß auf eine vorhandene Verengerung oder Erweiterung und den Grad derselben, auf in sie ergossenes flüssiges oder geronnenes Blut, klares oder trübes, flockiges, gelbliches oder röthliches Serum oder Exsudat, auf die lederartige Zähheit oder ungewöhnlich weiche Beschaffenheit der Wandungen gesehen werden; bei den Adergeflechten, ob sie blaß- oder dunkelroth, mit einzelnen oder traubenartig angehäuften Wasserbläschen oder Kalkconcrementen besetzt sind; ferner muß untersucht werden, ob anderweitige krankhafte Zustände und bis hieher gedrungene Verletzungen vorhanden sind.
Um in die dritte Kammer zu gelangen, wird der linke Daumen in die rechte, der Zeigefinger in die nebenliegende Kammer gebracht, mit beiden der Balken sammt der Scheidewand gefaßt, dieselbe an ihrem vorderen Ende, sowie die Schenkel des Gewölbes durchschnitten und nach rückwärts gelegt, sodann das auf dem Sehhügel liegende Adergeflecht aufgehoben, nach rückwärts gezogen und die hierdurch zum Vorscheine kommende auf dem Vierhügel liegende Zirbeldrüse mit dem Scalpellhefte hervorgeholt, zwischen den Fingern zerdrückt, ihre Größe, ihre weichere oder festere Consistenz, sowie ihre gewöhnlich sandige Beschaffenheit bemerkt, sodann werden die Sehhügel von einander gezogen und der Zustand der dritten Kammer, in gleicher Beziehung wie jener der seitlichen untersucht. Insbesondere ist die Beschaffenheit der inneren Auskleidung sämmtlicher Hirnhöhlen anzugeben, ob diese zart oder dick, lederartig, zähe, gerunzelt, callös oder breiig erweicht sei, und wie sich die angränzende Hirnschichte dabei verhalte, dann sind die gestreiften Körper- und Sehnervhügel einzuschneiden, die Comissuren, die Oeffnung zum Kanale der Schleimdrüse, die zum Sylvischen Gange, und der Vierhügel zu besichtigen und vorfindige Abweichungen zu bemerken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 67 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 67." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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