§ 56
§ 56 §. 56.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 56 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 56." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 56.
Hierauf wird die Leiche auf die Seite gelegt, der Nacken und der ganze Verlauf der Wirbelsäule auf etwa vorhandene, wenn auch dem äußeren Ansehen nach nur unbedeutende Verletzungen untersucht, eine jede derartige Spur durch Einschnitte näher erforscht, und bei einer bis in die Nähe der Wirbelsäule dringenden Blutunterlaufung auch die innere Untersuchung des Rückenmarkkanales später vorgenommen, welche bei bedeutenden Verletzungen einer solchen Stelle, wie es sich von selbst versteht, gleichfalls stattzufinden hat.
Es ist bei dieser Lage der Leiche auch auf einen aus dem After erfolgten Ausfluß zu sehen, dessen Quellen, wenn er blutig wäre, bei der inneren Untersuchung nachgeforscht werden müßte. Die weiteren am Rücken einer Leiche vorfindlichen Veränderungen und Verletzungen sind, sowie überall, besonders zu beschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 56 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 56." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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