Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 94

§ 94 §. 94.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 94 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 94 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 94." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 94.

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule selbst sind die vorhandenen Krümmungen, deren Grad und Richtung, die dadurch bedingten Veränderungen in den einzelnen Durchmessern der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle, der Einfluß derselben auf die in diesen Höhlen und längs der Wirbelsäule gelagerten Organe zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu sehen, wie die vorderen und Zwischenwirbelbänder beschaffen sind, ob und in welcher Art eine Anchylose vorhanden, und wie die Substanz der Wirbel selbst beschaffen ist. Demnach wären eine krankhafte Auflockerung und Rarificirung des Knochens, der Blutreichthum, die Beschaffenheit des Knochenmarkes und der Markmembran, vorkommende Exsudate, Caries, Necrose, Osteophyte genau zu beschreiben.

Nach Eröffnung des Wirbelkanales ist dessen innere Fläche nach denselben Rücksichten zu untersuchen, hierauf die selbständigen oder secundären Veränderungen auf der äußeren Fläche der harten Rückenmarkshaut anzugeben. Letztere wird nur der Länge nach gespalten, und hierbei auf die Menge des serösen oder blutigen Inhaltes oder auf angetroffene Exsudate Rücksicht genommen. Die inneren Rückenmarkshäute werden nach der bereits bei den Hirnhäuten (§§. 62, 63 und 64) angeführten Veränderungen erforscht, worauf das Rückenmark mit der gehörigen Vorsicht sammt seinen Häuten aus dem Wirbelkanale herauspräparirt wird, um die Rückenmarksstränge selbst näher besichtigen zu können. Es ist hierbei auf ihren Umfang und auf das Verhältniß derselben zu einander Acht zu haben, sind die Farbe, Consistenz, Erweichungen oder Sclerosen, der Grad der Durchfeuchtung, die flüssigen und starren Exsudate, Blutergüsse, Afterbildungen, nach den allgemeinen Grundsätzen wie beim Gehirn (§§. 65 und 66) deutlich zu bemerken, und ist in diesem Sinne die Untersuchung auf die grauen Rückenmarksstränge und den Rückenmarkskanal auszudehnen.

Bei stattgehabten Verletzungen ist anzugeben, ob Brüche, Verrenkungen der Wirbelsäule vorhanden sind, bei Zertrümmerungen oder anderen eingedrungenen Verwundungen, die Beschaffenheit des Wirbelkanales, die Betheiligung der Rückenmarkshäute und Rückenmarksstränge, Einrisse, Quetschungen, Zermalmungen, Blutergüsse, exsudative Processe usw. speciell zu beschreiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 94 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 94 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 94." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
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