§ 44
§ 44 §. 44.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 44 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 44." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 44.
Knochenbrüche und Verrenkungen sind vorerst, in soweit sich dieselben durch die äußere Besichtigung erkennen lassen, zu bestimmen, somit der zerbrochene Knochen, die verletzten Knochenverbindungen und Gelenke zu benennen, die dadurch veranlaßten Veränderungen in der Lage, Form, Länge, Beweglichkeit hervorzuheben, und die an den allgemeinen Decken ersichtlichen Erscheinungen zu beschreiben; nämlich: ob selbe unverändert oder mit Blut unterlaufen, sonst geröthet oder geschwollen sind, ob gleichzeitig eine Wunde und welcher Art vorhanden ist, ob sich in dieser Knochensplitter oder das eine oder andere Ende des zerbrochenen Knochens zeige. Bei der inneren Untersuchung von Knochenverletzungen müssen ausgiebige, jedoch nie eine vorhandene Wunde durchkreuzende Schnitte gemacht, die Beschaffenheit der inneren Fläche der Haut beschrieben, die gesammte Muskulatur bis auf den Knochen oder das verletzte Gelenk präparirt, auf Infiltrationen derselben mit Blut, auf theilweise oder gänzliche Zerreißung, auf vorhandene Verletzungen größerer Gefäße und Nerven Rücksicht genommen werden.
An dem zerbrochenen Knochen ist die Art des Bruches anzuführen, ob er vollkommen, unvollkommen, querschief, der Länge nach, mit Splitterung oder Zerschmetterung gebrochen erscheine, wobei gößere Bruchstücke der Zahl und Form nach zu beschreiben sind. Bei Verrenkungen ist darauf zu sehen, ob sie frisch oder veraltet, vollkommen oder unvollkommen sind, wie weit die Knochenfügungen nach Zollen und Linien von einander abweichen, wie die Gelenkbänder beschaffen, ob sie bloß ausgedehnt oder zerrissen erscheinen, nach welcher Seite der verrenkte Knochen gerichtet, ob nicht an ihm oder innerhalb der Gelenkhöhle ein Bruch vorhanden sei. Ueberdieß ist bei Knochenbrüchen und Verrenkungen darauf Rücksicht zu nehmen, ob nicht eine schon bestandene krankhafte Beschaffenheit der Knochen und Gelenkbänder zum Entstehen Jener Anlaß gegeben hat, endlich ob Erscheinungen einer Entzündung und welcher Art derselben vorhanden sind oder nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 44 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 44." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
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