§ 53
§ 53 §. 53.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 53 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 53 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 53.
Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel über dem Schambeine zu erkennen gibt, wahrzunehmen ist, in diesem Falle sodann, ob bereits der Nabel mehr oder weniger verstrichen ist, und der Grund der Gebärmutter bis zum Nabel reicht oder ihn wohl gar überragt, indem letztere Erscheinungen als Zeichen theils der Schwangerschaft, theils der vorhanden gewesenen Anzeige zur Vornahme des Kaiserschnittes anzusehen sind. Sollte aber ein solcher vorgenommen worden seyn, so ist zu beobachten, ob die Wundränder mit der gleichen Vorsicht wie an einer Lebenden durch einen kunstgemäßen Verband, oder ob dieselben bloß mit der Kürschnernaht oder einzelnen Heften vereinigt, oder wohl gar gänzlich ohne Verband geblieben seien.
Aus den im §. 35 angeführten Gründen dürfte sich der Fall, daß der Kaiserschnitt von den zur gerichtlichen Beschau berufenen Aerzten vorgenommen werden müßte, nicht ergeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 53 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 53." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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