§ 73
§ 73 §. 73.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 73 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 73." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 73.
Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 73 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 73." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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