Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 133

§ 133 §. 133.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 133 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 133 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 133." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 133.

Am Unterleibe sind zuerst die Nabelgefäße zu untersuchen, ihr Blutgehalt, ihre Wegsamkeit, die Verbindung der Nabelvene mit der Pfortader, und die Beschaffenheit des Arant`schen Ganges, ob er noch offen, in seinem Volumen verengert, oder bereits geschlossen angetroffen wurde, zu beschreiben; bei der Leber zu sehen, in wie weit sie in die Brusthöhle hineinrage, und welchen Einfluß sie auf die Stellung des Zwerchfelles ausübe, ob sie roth, dunkelschwarzbraun, oder durch krankhafte Zustände anders gefärbt erscheine; es ist ihr Blutgehalt, sowie die Farbe des Blutes, ihr frischer oder fauler Zustand zu bestimmen, die Größe ihrer Blase, die Menge und Beschaffenheit der Galle anzugeben.

Am Magen ist zu berücksichtigen, ob er rundlich oder birnförmig, sein Grund nach aufwärts, der Pförtner nach abwärts, die kleine Krümmung nach der rechten, und die große gegen die linke Seite gerichtet sei; welcher Inhalt in seiner Höhle, ob schleimige, eiweisartige oder andere fremdartige Flüssigkeiten vorhanden, ob er bei dieser Lage von Luft aufgetrieben, ober ob der kleine Bogen mehr nach aufwärts, der große nach abwärts gekehrt, und ein anderer, als der bemerkte Inhalt und welcher Art vorhanden sei.

An den Gedärmen ist zu beobachten, ob der obere Theil des Dünndarmes verengert, der untere mit Kindspech gefüllt, oder der erstere von Luft aufgetrieben, der letztere entleert erscheine, im Dickdarme Kindspech von mehr hellgrüner, im absteigenden Grimm- und Mastdarme von dunkler Farbe enthalten, ob selbes bereits und in welchem Grade entleert, oder Unrath anderer Beschaffenheit vorhanden sei; endlich bei der Harnblase, ob sie gefüllt oder leer angetroffen worden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 132 §. 132.
Nächster Paragraph§ 134 §. 134.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 133 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 133." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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