§ 76
§ 76 §. 76.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 76 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 76 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 76." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 76.
Sind aber keine Verletzungen vorhanden, so werden an beiden Lungenwurzeln die Bronchialäste, zu welchen man durch Umschlagen der linken Lunge über den Herzbeutel gelangt, eröffnet und eine Strecke weit in die Substanz der Lungen verfolgt, hier ihre Beschaffenheit nach ähnlichen Rücksichten, wie bei der Luftröhre (§. 70), sammt den Bronchialdrüsen beschrieben und zur Besichtigung des Gewebes der Lungen geschritten. Zu diesem Zwecke wird in die linke Lunge in der zur Eröffnung der Bronchien angegebenen Lage, nachdem sie früher gut angespannt wurde, ein ausgiebiger tiefer Schnitt gemacht, und die so gebildete Schnittfläche durch wiederholt geführte Schnitte durch die ganze Dicke der Lunge erweitert, die rechte Lunge wird dagegen über die Rippenwand gespannt und hier auf die gleiche Weise entfaltet, oder nach Umständen durch besondere Einzelschnitte das Gewebe der Lungen untersucht.
Es ist hierbei auf das deutliche, undeutliche oder gänzlich fehlende knisternde Geräusch Rücksicht zu nehmen, auf die blasse, helle, marmorirte, verschiedenartig rothe Farbe, auf den mäßigen oder reichlichen Gehalt von flüssigem oder geronnenem Blute, und die augenfällige Blutleere, auf den Grad der Elasticität, Derbheit, Brüchigkeit und Zerreißbarkeit derselben, auf Vorhandensein von Blutstasen, flüssigen und starren Exsudaten, im letzteren Falle auf die glatte, fein- oder grobkörnige Beschaffenheit der Schnitt- und Bruchflächen; auf einen alsogleich bei dem Schnitte oder bei gelindem Drucke erfolgenden reichlichen oder nur mäßigen Erguß von fein- oder grobschaumigem, wässerigem oder blutig gefärbtem Serum, auf Compression, callöse Umwandlung, Ablagerungen von Kalkconcrementen in dem Lungengewebe u.s.w., auf einzelne oder zahlreiche, kleine oder größere Exsudatheerde, oder Cavernen, sammt ihrem Inhalte und der Beschaffenheit der sie umgebenden Wandungen. Immer muß hierbei der Lungenflügel, der Lappen, die Gegend und die Ausdehnung der vorgefundenen Abweichungen durch genaue physiographische Beschreibung ersichtlich, umschriebene Parthien genau angegeben werden.
Außerdem ist noch insbesondere auf die Beschaffenheit der Schleimhaut, den Inhalt, die Weite und Form der Bronchien und ihre Verzweigungen, etwa vorhandene Bronchialerweiterungen, Emphyseme u. s.w. zu achten, und auf Anomalien der Lungengefäße, besonders der Pulmonalarterie, Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 76 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 76 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 76." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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