§ 51
§ 51 §. 51.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 51 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 51." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 51.
Bei der äußeren Besichtigung der Brust ist zu bemerken: die Breite, Wölbung und Abplattung, eine allenfalls vorhandene, regelwidrige Bildung derselben; bei weiblichen Leichen die Beschaffenheit der Brüste, ob sie groß oder klein, prall oder welk sind, ob die Brustdrüse besonders stark entwickelt ist und Milch enthält, die Brustwarzen und ihre Höfe blaß oder dunkelfärbig erscheinen, ob Spuren von aufgetropftem Siegellack, schwartenartig vertrocknete Stellen, oder andere Zeichen vorgenommener Wiederbelebungsversuche vorhanden sind, ob die Haut an der Brust normal beschaffen, oder krankhaft verändert ist, oder ob Erscheinungen vorhanden sind, aus welchen auf eine organische Veränderung der inneren Gebilde geschlossen werden könnte. Angetroffene Verletzungen sind nach den im Allgemeinen gegebenen Regeln zu beschreiben, und in dieser Hinsicht bei Weibern mit hängenden Brüsten der davon verdeckte Theil vorzüglich zu untersuchen; bei Unbekannten sind der Haarwuchs, sowie andere schon oben bemerkte auffallende Kennzeichen nicht zu übersehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 51 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 51." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.