§ 78
§ 78 §. 78.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 78 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 78 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 78." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 78.
Der seröse Ueberzug des Herzens bietet im allgemeinen dieselben Veränderungen dar, welche bei der Besichtigung des Herzbeutels und seiner inneren Fläche angedeutet wurden; doch werden hier noch insbesondere anzugeben seyn: der Grad der vorhandenen Fettablagerung, die Trübungen, die Milch- und Sehnenflecke, Blutunterlaufungen und Ecchymosen, besonders an der Herzbasis, die Beschaffenheit der Kranzgefäße, in Bezug auf Verlauf, Inhalt und Textur, sowie alle jene Veränderungen dieses Ueberzuges, welche durch die in den hochliegenden Schichten der Herzsubstanz vorkommenden Processe bedingt werden.
Am Herzen insbesondere werden seine von der normalen abweichende Lage nebst der veranlassenden Ursache einer solchen Lage- oder Ortsveränderung, seine vermehrte oder verminderte Größe, bei deren Bestimmung die Faust der Leiche als Anhaltspunct angenommen zu werden pflegt, die Form mit Berücksichtigung des vorwaltenden Breite-, Länge- und Dickedurchmessers beschrieben.
Bei der Eröffnung des Herzens wird zuerst die Wandung einer Kammer nach der anderen durch einen Längenschnitt gespalten, und, bevor dieser auch durch die Wandungen der Vorkammern fortgeführt wird, immer zuvor darauf Bedacht genommen, ob nicht Veränderungen, besonders Stenosen an den betreffenden venösen Ostien, vorhanden sind, wodurch je nach dem Falle Modificationen in der Eröffnung nothwendig würden. Nun hat man die Dicke oder Dünne dieser Wandungen anzugeben, und in beiden Fällen auf die äußeren und inneren Schichten des Herzfleisches, so wie auf derlei partielle Veränderungen Acht zu geben, sodann die Derbheit, die Farbe, die allenfalls im Herzfleische vorkommenden Exsudate, faltige Fibroide, kalkige Ablagerungen, Aftergebilde anzumerken, die Weite der Kammern und der Vorhöfe und ihr Verhältniß zu einander, sowie partielle Erweiterungen derselben (aneurisma cordis partiale) nach Umfang, Form, Inhalt und Veränderung, welche die Herzoberfläche dadurch erleidet, aufzunehmen.
Eine besondere Berücksichtigung verdienen die am Endocardium vorkommenden Veränderungen, als: milchige Trübung, Fibroide, Verdickung, der dadurch bedingte Schwund der Trabekeln, kalkige Ablagerungen, die Verlängerung und Verdünnung der Pupillarsehnen, die Verkürzung, Verdickung und Verschmelzung dieser letzteren unter sich und mit den Klappen, die Zerreißung und Beschaffenheit der Riß-Enden an den Sehnen, endlich die Größe, Form und Dicke der venösen Klappe selbst. An den Klappen sind wieder die Wulstung, Schrumpfung, die Ablagerungen roher, faserstoffiger Excrescenzen, die Bildung fibroider, kalkiger Hervorragungen und Wülste, besonders an dem freien, sowie am Insertionsrande derselben und die dadurch bedingte Veränderung in der Weite ihrer Ostien, die Durchreißung und die Art derselben, sowie die sogenannten Klappenaneurismen und die Schlußfähigkeit oder die Insufficienz gehörig zu würdigen.
Ferner sind die Menge und Beschaffenheit des Blutes in den Herzhöhlen, namentlich aber auch das Eingefilztsein der faserstoffigen Blutcoagula zwischen die Trabekel oder hier vorhandene sogenannte globulöse Vegetationen näher zu bezeichnen.
Die Pulmonalarterie, sowie die Aorta werden nun in der Art eröffnet, daß man das Scalpell in das Gefäßrohr einführt, die vorderen Wandungen desselben durchsticht und durch einen gegen das Herz geführten Schnitt vollkommen spaltet. Auch hier wird auf die ähnlichen Veränderungen der halbmondförmigen Klappen, die sich gleich den venösen verhalten können, Rücksicht genommen werden, die Weite und der Inhalt dieser Gefäße, die Beschaffenheit ihrer Wandungen, hier vorhandene Fibroide, atheromatöse kalkige Ablagerungen, dadurch bedingte Zerklüftungen, besonders der inneren und der Querfaserschichten, aneurismatische Erweiterungen und spontane Berstungen derselben, mit Angabe der Größe und des Sitzes des Aneurisma, sowie der Durchbruchstelle, wohin und in welcher Menge das Blut sich ergossen habe, im Protokolle angeführt.
Die hier angedeuteten Rücksichten sind bei der aufsteigenden Aorta und ihrem Bogen nicht nur auf den, im Thorax verlaufenden Abschnitt derselben, sondern auch auf die von ihr abtretenden größeren Gefäße auszudehnen.
Bei vorhandenen Verletzungen des Herzens ist nebst den allgemeinen Rücksichten insbesondere zu sehen, ob sie durch verletzende Werkzeuge, eingedrückte Knochen, Erschütterungen des Körpers oder nur durch krankhafte Zustände der Herzsubstanz veranlaßt worden, ob sie durchgedrungen, und die Kranzadern nicht oder mit betroffen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 78 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 78 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 78." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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