Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 §. 118.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 118." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 118.

Am Kopfe wird zuerst seine Größe überhaupt, und sein Verhältniß zum übrigen Körper beurtheilt, die Gestalt desselben, ob er rund, länglich, breit, abgeplattet usw. angegeben, sodann mittelst des Tasterzirkels sein gerader Durchmesser von der Mitte der Stirne bis zum Hinterhaupte, der quere von einer Schläfgegend bis zur anderen, und der lange von der Spitze des Kinnes bis zur Scheitelhöhle erforscht, und die Länge derselben, jedesmal nach gehöriger Fixirung der Cirkelschenkel, am Zollstabe ersichtlich gemacht. Hierauf wird die Menge, Länge, Farbe der Haare angegeben und gesehen, ob sie trocken, naß, blutig, zusammengeklebt oder sonst wie verunreiniget sind. An der Kopfhaut werden ihre Farbe, ihre leichte oder nur schwere Verschiebbarkeit, ihre Anschwellung überhaupt, oder Erhebung zu einer Kopf- oder anderen Geschwulst, insbesondere ersichtliche Blutunterlaufungen und Trennungen des Zusammenhanges bemerkt. An den Fontanellen werden ihre Größe, Gestalt und Durchmesser angeführt, und ist zu berücksichtigen, ob selbe eingesunken, die hinteren und die seitlichen bereits geschlossen, ob an ihnen nicht Spuren einer hier oft leicht übersehbaren Verletzung vorhanden, und ob krankhafte Veränderungen oder Verletzungen schon von Außen an ihnen wahrnehmbar sind. Bei den Ohren ist nebst der Beschreibung der Ohrknorpel, ob diese dick, dünn, fest, elastisch, weich oder häutig sind, zu sehen, ob im äußeren Gehörgange Spuren einer Verletzung oder fremde Körper vorhanden sind, und ob aus selben ein Ausfluß und welcher Art statt habe.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 117 §. 117.
Nächster Paragraph§ 119 §. 119.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 118." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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