§ 118
§ 118 §. 118.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 118." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 118.
Am Kopfe wird zuerst seine Größe überhaupt, und sein Verhältniß zum übrigen Körper beurtheilt, die Gestalt desselben, ob er rund, länglich, breit, abgeplattet usw. angegeben, sodann mittelst des Tasterzirkels sein gerader Durchmesser von der Mitte der Stirne bis zum Hinterhaupte, der quere von einer Schläfgegend bis zur anderen, und der lange von der Spitze des Kinnes bis zur Scheitelhöhle erforscht, und die Länge derselben, jedesmal nach gehöriger Fixirung der Cirkelschenkel, am Zollstabe ersichtlich gemacht. Hierauf wird die Menge, Länge, Farbe der Haare angegeben und gesehen, ob sie trocken, naß, blutig, zusammengeklebt oder sonst wie verunreiniget sind. An der Kopfhaut werden ihre Farbe, ihre leichte oder nur schwere Verschiebbarkeit, ihre Anschwellung überhaupt, oder Erhebung zu einer Kopf- oder anderen Geschwulst, insbesondere ersichtliche Blutunterlaufungen und Trennungen des Zusammenhanges bemerkt. An den Fontanellen werden ihre Größe, Gestalt und Durchmesser angeführt, und ist zu berücksichtigen, ob selbe eingesunken, die hinteren und die seitlichen bereits geschlossen, ob an ihnen nicht Spuren einer hier oft leicht übersehbaren Verletzung vorhanden, und ob krankhafte Veränderungen oder Verletzungen schon von Außen an ihnen wahrnehmbar sind. Bei den Ohren ist nebst der Beschreibung der Ohrknorpel, ob diese dick, dünn, fest, elastisch, weich oder häutig sind, zu sehen, ob im äußeren Gehörgange Spuren einer Verletzung oder fremde Körper vorhanden sind, und ob aus selben ein Ausfluß und welcher Art statt habe.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 118 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 118." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.