§ 108
§ 108 §. 108.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 108 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 108 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 108." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 108.
In Betreff der vorerwähnten Gefäße wird erinnert, daß nach Thunlichkeit solche gewählt werden müssen, welche gut verschließbar sind und dem Umfange der von ihnen aufzunehmenden Gegenstände oder der Menge der hinein zu gießenden Flüssigkeiten entsprechen, damit die außerdem darin befindliche Luftmenge möglichst klein sei, ferner, daß die Gefäße vorher immer sorgfältig gereiniget werden müssen.
Die Verschließung der Gefäße soll mittelst Glasstöpseln, oder wenn diese nicht zu haben sind, mit neuen, zuvor im warmen Wasser ausgewaschenen Korkstöpseln und durch Ueberziehen der Stöpsel, sowie der ganzen Gefäßmündung, mit Rinds- oder Schweinsblasen oder mit Kautschukplatten, die vorher im warmen Wasser erweicht wurden, geschehen.
Das Verkitten der Gefäße mit Glastafeln ist ebenso, wie die Verwendung von weiß glasirtem Töpfergeschirre, durchaus unstatthaft. Gefäße von Glas sind allen anderen vorzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 108 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 108." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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