§ 48
§ 48 §. 48.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 48 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 48." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 48.
Bei Unbekannten hat die äußere Besichtigung mit der Personsbeschreibung anzufangen, in welche die Größe mit genauer Angabe des Maßes, das Geschlecht, das beiläufige Alter die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen, des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen, als:
Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Mißbildung u. s.w. aufzunehmen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 48 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 48." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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