§ 41
§ 41 §. 41.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 41 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 41." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 41.
Inbesondere ist aber bei eigentlichen Wunden, die an einer Leiche vorgefunden werden, ihre Form und Gestalt, ihre Größe nach der Länge und Breite, ihre Richtung, die scharfen, zackigen, lappigen, geschwollenen, glatten, mit Blut unterlaufenen oder nicht unterlaufenen, nach ein- oder auswärts gerichteten Ränder, die spitzigen, stumpfen, abgerundeten, oder sonst wie gearteten Winkel zu beschreiben; der Ausfluß von Blut, Galle, Speisebrei, Darminhalt u. dgl., sowie ein allenfalls vorhandener Vorfall eines Eingeweides zu bemerken; die Beschaffenheit ihrer Umgebung zu beobachten; eine bei Hieb-, Schnitt- und Stichwunden allenfalls mit vorhandene Quetschung zu berücksichtigen. Es müssen alle durch eine Verwundung verletzten Theile, und die Art und Weise dieser Verletzung, die hierdurch veranlaßten Folgen, wie sie in der Leiche vorzufinden sind, als: Ergießungen von Blut, Absonderungssäften und des Inhaltes hohler Organe in das Parenchym eines Eingeweides oder in eine Höhle ausgeforscht, in der Wunde enthaltene fremde Körper, als:
Bruchstücke der gebrauchten Werkzeuge, Kugeln, Kleidungsstücke, Knochensplitter u. dgl. bezeichnet werden. Es ist zu sehen, ob nicht Röthung, Schwellung Verdichtung des Gewebes an der Wunde und in ihrer Umgebung, blutige Infiltrationen, seröse, faserstoffige, eiterige usw. Exsudate, sphacelöse oder jauchige Umwandlung derselben und der Gewebe, somit die Zeichen einer schon eingetretenen Entzündung vorhanden seien, und ob eine Verunreinigung oder ganz ungewöhnliche Beschaffenheit der Wunde und des Wundkanales den Verdacht einer Vergiftung errege.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 41 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 41." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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