Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 86

§ 86 §. 86.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 86 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 86 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 86." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 86.

Indem die Nieren in dem subperitonäalen Stratum lagern, ist letzteres stets in der gehörigen Weite zu spalten und abzulösen, wobei zugleich von einer anomalen Lagerung der Nieren Einsicht genommen wird. Hierauf wird die, die Niere umhüllende Bindegewebscapsel besichtiget, ihre Masse, der Grad ihrer Derbheit und Zähigkeit, eine übermäßige Fettanhäufung, die in ihr vorkommenden Exsudate nach Menge und Natur, Ergießungen von Blut und Harn in dieselbe oder das benachbarte Zellgewebe angegeben.

Bevor man zur Untersuchung der Nieren selbst schreitet, dieselbe mag mit oder die äußere Zellgewebscapsel hervorgehoben werden, sind jedesmal die Nierenblutgefäße und die Uretheren bloß zu legen, und nach Bedürfniß die weitere Untersuchung zu modificiren.

Bei Angabe des Befundes der Niere ist zuerst die Capsula propria derselben nach den über seröse Häute im Allgemeinen angegebenen Andeutungen zu prüfen, ob sie glänzend, glatt, trübe, verdickt, zart oder derb, eben oder höckerig, leicht oder schwer abschälbar sei, ob und von welcher Art Exsudate, Blutergüsse in ihr Gewebe oder zwischen ihr und der Nierenoberfläche Statt fanden.

Bei den Nieren selbst ist das Vorhandensein beider, der Mangel einer oder der anderen, oder die Verschmelzung beider untereinander zu berücksichtigen, wobei im letzteren Falle eine ungewöhnliche Lagerung sich von selbst ergibt. Bei der Bestimmung der Größe der Nieren sind das Verhältniß beider zu einander, bei auffallender Volumens-Zu- und Abnahme die Ursache derselben zu erforschen, und die hier stattfindenden Gewebsveränderungen genau zu beschreiben, und außer der oft vorkommenden natürlichen Lappung der Niere die allenfalls dadurch bedingten Formveränderungen zugleich anzugeben; daher alle in der Cortical- und Tabularsubstanz vorkommenden Exsudate, Afterbildungen, Cystenbildungen, Abscesse, Verjauchung und Necrosirung des Nierengewebes zu erörtern, das Verhältniß der Cortical- zur Tabularsubstanz, die Farbe, der Blutreichthum, der Grad der Brüchigkeit und Consistenz, die ungewöhnliche Massenzunahme, Verminderung oder der gänzliche Schwund der corticalen Schichte, ihre glatte, unebene, höckerige, lappige, zerklüftete Oberfläche zu berücksichtigen sind. An der Tubularsubstanz ist ferner an der durch einen, die Nieren durchdringenden Schnitt gewonnenen Schnittfläche die Beschaffenheit der Pupillarkörper, das Verhalten der Harnkanälchen zu berücksichtigen, ob dieselben auffallend erweitert, mit Harn, Schleim, Epithelium, Harnconcretionen erfüllt sind. Bei Untersuchung der Nierenkelche, des Nierenbeckens und des aus letzteren heraustretenden ein- oder mehrfachen Ureters ist, nebst dem gestreckten, gewundenen Verlaufe des letzteren, auch auf die Weite Rücksicht zu nehmen, nämlich ob und bis zu welchem Grade die Kelche und Becken in Form von blasigen Säcken ausgedehnt, und die Papillen- oder die weitere Nierensubstanz vom Hilus aus geschwunden erscheinen, oder ob durch Schrumpfung, callöse Umwandlung ihrer Häute, durch Verwachsung des Lumens derselben, und in welchem Grade beeinträchtiget wird. Es ist der Inhalt derselben, als: Harn, Exsudate, Blut, Harnsediment oder gröbere Harnconcremente, die Beschaffenheit der Schleimhaut, ihre Auflockerung, größere Derbheit, ihr Blutreichthum, Exsudate auf ihrer Oberfläche und in ihren Geweben, Verschwärungen und Necrosirungen und Uebergriffe dieser Processe in die Nierensubstanz, mit oder ohne Perforation, nach welcher Richtung und mit welchen Combinationen, Narbenbildungen und Einflüsse derselben, auf das betreffende Lumen anzugeben.

Der gleiche Inhalt, dessen Anomalien an den Häuten, in der Weite bis zu völligen Unwegsamkeit können auch den Harnleiter in seinem ganzen Verlaufe oder auf umschriebenen Stellen betreffen. Bei der Untersuchung der Nierengefäße ist der normale und der pathologische Inhalt, die Beschaffenheit der Gefäßhäute und namentlich der dadurch gehinderte Blut-Ein- und Austritt zu beurtheilen.

Schließlich ist auf die im Allgemeinen seltener vorkommenden Abnormitäten der Nebennieren Acht zu haben.

Bei Verletzungen der Nieren, der Nierenkapseln, sowie ihrer Gefäße und des Ureters ist, nebst der Beschreibung der Verletzung der dadurch bedingte Erguß von Blut und Harn mit Angabe der Art und Weise, wie und in welcher Menge derselbe erfolgte, welche Art von Reaction oder anderen Folgen dadurch veranlaßt worden sind, insbesondere hervorzuheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 86 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 86." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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