Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 §. 60.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 60 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 60." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 60.

Die Eröffnung des Schädels selbst wird am zweckmäßigsten mit einer Bogensäge vorgenommen. Nachdem zur Vermeidung des Verlegens der Zähne des Sägeblattes die beiden Schlafmuskeln entfernt sind, der in die Schnittfläche fallende Theil der Knochenhaut weggeschabt ist, und ein Gehilfe mit einem Tuche den Kopf in beide Hände gefaßt hat, wird die Säge in der Mitte der Stirne, einen halben Zoll vom oberen Rande der Augenhöhlen entfernt, wenn nicht der specielle Fall einen besonderen Schnitt erfordert, senkrecht angesetzt, durch das Nagelglied des linken Daumens in der Richtung erhalten, und mit anfangs kürzeren, dann längeren Zügen der erste Einschnitt gemacht. Um das Einklemmen der Säge zu vermeiden, muß die senkrechte Richtung beibehalten, und jeder stärkere Druck vermieden, die Züge aber ausgiebig geführt werden. Der auf diese Art erlangte Einschnitt ist dann zu beiden Seiten mit der nöthigen Behutsamkeit so lange in die Tiefe zu führen, bis der Knochen ringsherum durchsägt ist, ohne, so viel wie möglich, die darunter liegenden Hirnhäute oder wohl gar das Gehirn zu verletzen. Nicht durchsägte Stellen, wie selbe am Stirn- und Hinterhauptsbeine vorzukommen pflegen, werden durch Einführung des Sprengers oder in Ermangelung dessen eines Meißels, die mit leichten Schlägen einzukeilen und sodann um ihre Achse zu drehen sind, ohne Schwierigkeiten getrennt, hierauf durch Herabsenken der Handhabe des eingeführten Instrumentes das Schädelgewölbe in soweit gehoben, um mit den Fingern der linken Hand den Rand fassen und die ganze Decke von vorne nach rückwärts abheben zu können. Hierbei müssen feste Verbindungen mit der harten Hirnhaut zuweilen unter Beihilfe des Hirnspatels oder eines anderen geeigneten Instrumentes getrennt und dieses, sowie eine, wodurch immer bedingte Ablösung der harten Hirnhaut von der inneren Glastafel, unter Angabe des Umfanges, in welchem dieß geschah, angemerkt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 59 §. 59.
Nächster Paragraph§ 61 §. 61.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 60 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 60." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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