Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 93

§ 93 §. 93.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 93 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 93 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 93." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 93.

In gerichtlichen Beziehungen genügt es in der Regel, die Rückenmarkshöhle bloß an den verletzten oder krankhaft veränderten Stellen bis an die zunächst gelegenen gesunden Parthien zu untersuchen, zu welchem Zwecke, nach vorausgegangener Entfernung sämmtlicher Eingeweide, die Zwischenwirbelknorpel und Bänder in der erforderlichen Ausdehnung durchschnitten, die Körper der Wirbel selbst in der Nähe ihrer Bögen mit Meißel und Hammer weggestemmt, und sodann mittelst einer Zange entfernt werden. Sind aber Verwundungen an der Rückenfläche des Körpers vorhanden, ein Bruch der Fortsätze der Wirbelbeine fühlbar oder voraussichtlich, so ist die Eröffnung dieses Kanales von der hinteren Seite aus vorzunehmen. Hierbei wird die Leiche mit der Bauchfläche auf die nothwendige Unterlage gelegt, die verletzten Stellen von Außen nach Innen schichtenweise bis an die Wirbelsäule präparirt, und die hier vorgefundenen Veränderungen beschrieben. Sind die allgemeinen Decken in dem Grade durchschnitten, daß der zu untersuchende Theil des Rückgrates leicht zugänglich wird, so sind von demselben die Muskeln und Sehnen über und neben den Dornfortsätzen dicht am Knochen wegzunehmen, die Zwischendornbänder zu durchschneiden, und mit dem Meißel und Hammer oder mit Rhachiotom, wo ein solches vorräthig ist, die Wirbelbögen von Unten nach Oben abzutragen. Da aber die Aufmeißelung der Rückenmarkshöhle von vorne leichter von Statten geht, und dabei der Rücken der Leiche unversehrt bleibt, so ist sie, wo man mit ihr zum Zwecke gelangen kann, auf letztere Art vorzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 92 §. 92.
Nächster Paragraph§ 94 §. 94.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 93 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 93." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.