Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 §. 27.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 27 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 27." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 27.

Um unnöthige Verzögerungen bei einem solchen commissionellen Acte zu vermeiden, ist es Sache des hierzu berufenen Obducenten, besonders an Orten, wo keine bleibenden Anstalten für gerichtliches Beschauen von Leichen vorhanden sind, sich wo möglich noch vor der festgesetzten Zeit an den zur Vornahme der Obduction bestimmten Platz zu begeben und sich zu überzeugen, ob von dem Gemeindevorsteher für die Herbeischaffung eines Tisches oder einer anderen geeigneten Vorrichtung zur Section, der nöthigen aus Holzpflöcken, Ziegeln oder geeigneten Steinen bestehenden Unterlagen für den Kopf der Leiche, mehrerer mit Wasser gefüllter Gefäße, einiger Handtücher, dann wegen eines Tisches für den Schriftführer mit den erforderlichen Schreibrequisiten versehenen Platzes gehörig vorgesorgt worden ist. Es ist die Pflicht des Obducenten, mit einem vollständigen Sectionsetui oder doch wenigstens mit einem nicht mangelhaften Taschen-Sectionsetui, im letzteren Falle aber auch noch mit einer Bogensäge und dem dazu gehörigen Reserveblatte, sowie mit Schwämmen versehen zu seyn. Die übrigen allenfalls noch nöthig werdenden Requisiten, als: Hammer, Meißel, größere und kleinere Waagen sammt den dazu gehörigen Gewichten u. dgl., haben größere Stadtgemeinden, in welchen derartige Untersuchungen häufiger vorkommen, bleibend anzuschaffen, sonst können selbe von Gewerbsleuten oder aus Haus- und öffentlichen Apotheken ausgeliehen werden.

Dagegen hat jeder Gerichtsarzt mit einem 4 Schuh langen, zusammenlegbaren Zollstabe, dessen Zolle nach dem Decimalsysteme in Linien abgetheilt sind, einem Tasterzirkel und einer guten Loupe versehen zu seyn.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25 §. 25.
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 27 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 27." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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