§ 71
§ 71 §. 71.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 71 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 71." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 71.
Sind bei Untersuchung der Speiseröhre verdächtige Erscheinungen angetroffen worden, hat die äußere Besichtigung der Mund- und Rachenhöhle oder sonst einer Veranlassung die nähere Erforschung dieser Theile nöthig gemacht, so müssen alle an der inneren Fläche des Unterkiefers sich anheftenden Muskeln sammt der Mundhaut und die Verbindungen des Schlundes gelöst und sodann die Zunge sammt den letzteren hervorgezogen, umgeschlagen, der Schlund aber bis zu der bereits aufgeschlitzten Speiseröhre geöffnet werden. Sollte es an Raum gebrechen, so wären die allgemeinen Decken bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu spalten.
Es werden sodann der Gaumensegel, die Tonsillen, die Wurzel der Zunge, die innere Fläche des Schlundes betrachtet, ob vielleicht dieselben geschwollen oder geröthet, mit Geschwüren und welcher Art besetzt sind, ob die Schleimhaut die normale Consistenz oder eine krankhafte Erweichung und in welcher Ausdehnung zeige, ob fremde Körper, Aftergebilde vorhanden, ob nicht Verletzungen bis hieher gedrungen und wie sie beschaffen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 71 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 71." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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