§ 83
§ 83 §. 83.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 83 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 83 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 83." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 83.
Das große Netz ist zu besichtigen, ob es fett oder fettlos, lang oder schlaff, über die dünnen Gedärme ausgebreitet, oder auf einen Haufen zusammengeschoben, zerrissen oder sonst verletzt oder gezerrt, mit blutreichen oder blutleeren Gefäßen versehen, ob es entzündet, brandig, in einem Bruche eingeklemmt, mit Krebsknoten oder anderen Geschwülsten besetzt sei, ob und in welcher Art es mit den Baucheingeweiden oder Bauchwandungen verwachsen erscheine, ob nicht dadurch strangförmige Verlängerungen gebildet wurden, welche eine Verschlingung, Unwegsamkeit usw. der Gedärme bedingten.
Nach ähnlichen Rücksichten wird auch das kleine Netz untersucht, dasselbe endlich in der Nähe der kleinen Curvatur des Magens zerrissen, das darunter liegende Pancreas hervorgehoben, der Länge nach durchschnitten, nach der Größe, Farbe, Consistenz und sonstigen Beschaffenheit beschrieben, und bis zu ihm gedrungene Verletzungen näher untersucht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 83 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 83." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
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