§ 90
§ 90 §. 90.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 90 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 90." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 90.
Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtwasser nach seiner Menge und Qualität beschrieben, die Lage der Frucht, und nach ihrer Herausnahme ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmale ihrer größeren oder geringeren Reife, der Grad und die Zeichen der Fäulniß, sowie überhaupt jede Abweichung von dem naturgemäßen Zustande genau untersucht, und im Sectionsprotokolle angeführt. Ist der Mutterkuchen bereits vorhanden, so sind der Sitz, die leicht oder nur schwer zu trennende Anhaftung, eine regelwidrige Verwachsung, theilweise Trennung, vorhandene Blutung, seine Farbe, Größe, Gewicht, Cystenbildungen, Exsudate, namentlich faserstoffige, in das Placentalgewebe oder besonders an den Placentar-Insertionsstellen, sowie Metamorphosen dieser letzteren und allenfalls vorkommende Anomalien in den Eihäuten anzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 90 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 90." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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