Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 70

§ 70 §. 70.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 70 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 70 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 70." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 70.

Hierauf wird zur Untersuchung des Halses geschritten, seine Haut bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers und den Anheftungsstellen des großen Kopfnickers in der Art wegpräparirt, daß seine vordere und die beiden seitlichen Flächen bloßgelegt erscheinen. Um aber ebenfalls die großen Halsgefäße und Nervenstämme untersuchen zu können, müssen auch die unteren Anheftungsstellen des zuletzt genannten Muskels getrennt und derselbe seitwärts gelegt werden.

Nun werden die Menge und Beschaffenheit des in den äußeren und inneren Drosseladern enthaltenen Blutes bemerkt, an der Innenfläche der Haut allenfalls vorhandene Sugillationen mit, von Außen vorgefundenen Spuren erlittener Gewaltthätigkeiten verglichen und wird gesehen, ob das Zellgewebe und die oberflächlichen Muskeln vertrocknet, mit Blut unterlaufen, zerrissen, oder auf sonst eine Art verletzt sind. Insbesondere aber müssen in dieser Hinsicht die inneren Drosseladern, die Carotiden und ihre größeren Aeste, der herumschweifende, der sympathische, der Zwerchfells- und Zungenschlundnerv untersucht werden, die man durch vorsichtige Entfernung des, sie bedeckenden und verbindenden Zellgewebes auffinden kann.

Jetzt wird die Schilddrüse bloßgelegt, nach ihrer Größe, Form und Farbe beschrieben, durch Einschnitte der Zustand ihres Gewebes untersucht, dann das Zungenbein, der Kehlkopf und die Luftröhre befühlt, um zu entdecken, ob selbe verbogen, zerbrochen oder sonst beschädiget sind; der Kehlkopf und die Luftröhre bis zur Handhabe des Brustblattes gespalten, die blasse, hell oder dunkelgeröthete, schiefergrau gefärbte, aufgelockerte, erweichte, mit Schleim, Eiter, Geschwüren versehene oder sonst wie immer beschaffene Schleimhaut nebst dem Grade der Ausdehnung dieser Veränderungen angegeben, im Kanale der Luftröhre vorgefundene Flüssigkeiten ihrer Menge und Natur nach angemerkt und versucht werden, ob beim leichten Drucke auf die Brust diese nicht in noch größerer Menge heraufsteigen, oder aber hierbei erst sichtbar werden; insbesondere ist auf den Zustand der Stimmritze, ihrer Bänder und des Kehldeckels zu sehen, auf, in diese oder andere Theile der Luftröhre gedrungene fremde Körper Bedacht zu nehmen; andere krankhafte Veränderungen müssen gleichfalls bemerkt und Verletzungen nach den bekannten Regeln beschrieben werden. Endlich wird nach erfolgter Lostrennung des Verbindungszellgewebes die Speiseröhre auf ihrer linken äußeren Seite aufgeschlitzt und bezüglich ihres Inhaltes, der Beschaffenheit ihrer Schleimhaut und einer etwa erlittenen Verwundung besichtiget.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 70 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 70." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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