Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 74

§ 74 §. 74.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 74 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 74 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 74." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 74.

Hierauf werden die beiden Theile der Brusthöhle und die sie umschließenden Wandungen untersucht und erforscht, ob erstere, besonders bei vorhanden gewesenen Gasen, leer oder mit Blut, Serum, einer anderen Flüssigkeit oder sonst fremdartigen Stoffen angefüllt erscheinen, ob hiedurch die Lungen bedeutend zusammengedrückt und sammt dem Herzen aus ihrer Lage verdrängt wurden. Das zu größeren Klumpen geronnene Blut wird mit den Händen herausgenommen und seiner Schwere nach geschätzt, das flüssige dagegen mittelst eines Schwammes aufgesaugt und in ein Gefäß mit bekanntem Rauminhalte ausgedrückt, und darnach auch dessen Menge bestimmt. Auf gleiche Weise werden vorhandene Exsudate entfernt und deren Quantität, die weitere Beschaffenheit und Natur derselben angegeben. An dem Brustfelle ist die glatte und glänzende oder trübe, streifig oder gleichmäßig geröthete, mit einer dünnen Schichte eines klebrigen Stoffes bedeckte Oberfläche, oder das Vorhandensein von zarten, sammtartigen, dichten, dicken, aus mehreren Lage bestehenden, von Gefäßen, Eiter, Tuberkeln, Kalkconcrementen u. dgl. durchdrungenen häutigen Schichten zu berücksichtigen. Rippenbrüche und Verrenkungen werden durch das Bewegen der einzelnen Rippen an den durchschnittenen Enden und die blutige Unterlaufung des Rippenfelles in der nächsten Umgebung leicht entdeckt und nach vorausgegangener Besichtigung die Art und Stelle des Bruches oder der Verrenkung und der hierbei betheiligten Pleura näher bestimmt. Ist der Verletzung einer Rippenschlagader nachzuforschen, so muß das Rippenfell von der Rippenwand bis an die Wirbelsäule losgelöst und die Schlagader in der entsprechenden Furche ihrer Rippe aufgesucht werden, nachdem die früher untersuchten Brustorgane herausgenommen wurden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 74 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 74." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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