Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 75

§ 75 §. 75.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 75." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 75.

Bei Untersuchung der Lungen ist anzugeben, ob selbe stark oder mäßig ausgedehnt, in den Brustkorb eingesunken, oder in einem höheren Grade zusammengefallen, ob sie frei sind, oder ob sie durch zellige Fäden oder Membranen, ob stellenweise oder in großer Ausdehnung, an welchen Stellen, oder ob in ihrem ganzen Umfange an das Rippenfell, Zwerchfell oder den Herzbeutel angewachsen sind, ob und in welchem Grade sie die oben angedeuteten pathologischen Veränderungen des Brustfelles zeigen.

Sodann wird eine Lunge nach der anderen aus der Brusthöhle gehoben, wo Verwachsungen selbes hindern, werden diese vorerst mit den Fingern oder dem Messer gelöst, ihre Farbe an den verschiedenen Flächen, ihre elastische, teigige, derbe, feste, brüchige und harte Consistenz, oberflächliche Blutergüsse, das vermehrte oder verminderte Volumen der einen oder der anderen Lunge und ihrer Lappen, sichtliche Erweiterungen der Luftzellen, der Austritt von Luft, Blut und anderen Stoffen zwischen Pleura und Parenchym, oberflächliche Brandschorfe, endlich vorgefundene Verletzungen, ihrem Sitze, der Art und der Ausdehnung nach beschrieben; um die Verletzungen bemessen zu können, wird der verletzte Lappen Tiefe der vorsichtig nach dem Verlaufe der Verwundung durchschnitten, der Zustand des Wundkanales, sowie des ihn umgebenden Parenchyms genau angegeben und vorzüglich darauf gesehen, ob nicht ein größerer Gefäßstamm, besonders in der Nähe seines Eintrittes in die Lunge, verletzt worden sei.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 75." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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