§ 75
§ 75 §. 75.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 75." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 75.
Bei Untersuchung der Lungen ist anzugeben, ob selbe stark oder mäßig ausgedehnt, in den Brustkorb eingesunken, oder in einem höheren Grade zusammengefallen, ob sie frei sind, oder ob sie durch zellige Fäden oder Membranen, ob stellenweise oder in großer Ausdehnung, an welchen Stellen, oder ob in ihrem ganzen Umfange an das Rippenfell, Zwerchfell oder den Herzbeutel angewachsen sind, ob und in welchem Grade sie die oben angedeuteten pathologischen Veränderungen des Brustfelles zeigen.
Sodann wird eine Lunge nach der anderen aus der Brusthöhle gehoben, wo Verwachsungen selbes hindern, werden diese vorerst mit den Fingern oder dem Messer gelöst, ihre Farbe an den verschiedenen Flächen, ihre elastische, teigige, derbe, feste, brüchige und harte Consistenz, oberflächliche Blutergüsse, das vermehrte oder verminderte Volumen der einen oder der anderen Lunge und ihrer Lappen, sichtliche Erweiterungen der Luftzellen, der Austritt von Luft, Blut und anderen Stoffen zwischen Pleura und Parenchym, oberflächliche Brandschorfe, endlich vorgefundene Verletzungen, ihrem Sitze, der Art und der Ausdehnung nach beschrieben; um die Verletzungen bemessen zu können, wird der verletzte Lappen Tiefe der vorsichtig nach dem Verlaufe der Verwundung durchschnitten, der Zustand des Wundkanales, sowie des ihn umgebenden Parenchyms genau angegeben und vorzüglich darauf gesehen, ob nicht ein größerer Gefäßstamm, besonders in der Nähe seines Eintrittes in die Lunge, verletzt worden sei.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 75 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 75." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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