Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Zweites Hauptstück.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "Zweites Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zweites Hauptstück.

Von der Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere.

Erster Abschnitt.

Aeußere Besichtigung der Leiche (Leichenschau).

§. 47.

Die äußere Besichtigung beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leiche.

Diese hat an der Leiche die Größe, den regelmäßigen oder regelwidrigen Wuchs, die kräftige oder schwächliche Constitution, das gute oder schlechte Genährtsein, ungewöhnliche Fettheit, krankhafte Abzehrung oder Volumens-Vergrößerung, den Grad der vorhandenen Leichenstarre, die Farbe der Körperoberfläche überhaupt, eine augenfällige Blässe oder besondere Pigmentirung, das Vorhandensein einer Gänsehaut, endlich die Art und Verbreitung der Todtenflecke, deren Natur durch Einschnitte zu constatiren ist, zu berücksichtigen. Sie hat ferner krankhafte Veränderungen, welche über die ganze Oberfläche des Körpers oder einen größeren Theil derselben verbreitet sind, sowie in gleicher Ausdehnung vorhandene Verunreinigungen derselben mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Schmutz, Koth u. dgl., vorhandene Verletzungen aber nur bei gößerer Verbreitung derselben zu erwähnen, da diese in der Regel bei der Besichtigung der einzelnen Theile anzuführen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 46 §. 46.
Nächster Paragraph§ 48 §. 48.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "Zweites Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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