§ 47
§ 47 Zweites Hauptstück.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "Zweites Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zweites Hauptstück.
Von der Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau insbesondere.
Erster Abschnitt.
Aeußere Besichtigung der Leiche (Leichenschau).
§. 47.
Die äußere Besichtigung beginnt mit der allgemeinen Beschreibung der Leiche.
Diese hat an der Leiche die Größe, den regelmäßigen oder regelwidrigen Wuchs, die kräftige oder schwächliche Constitution, das gute oder schlechte Genährtsein, ungewöhnliche Fettheit, krankhafte Abzehrung oder Volumens-Vergrößerung, den Grad der vorhandenen Leichenstarre, die Farbe der Körperoberfläche überhaupt, eine augenfällige Blässe oder besondere Pigmentirung, das Vorhandensein einer Gänsehaut, endlich die Art und Verbreitung der Todtenflecke, deren Natur durch Einschnitte zu constatiren ist, zu berücksichtigen. Sie hat ferner krankhafte Veränderungen, welche über die ganze Oberfläche des Körpers oder einen größeren Theil derselben verbreitet sind, sowie in gleicher Ausdehnung vorhandene Verunreinigungen derselben mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Schmutz, Koth u. dgl., vorhandene Verletzungen aber nur bei gößerer Verbreitung derselben zu erwähnen, da diese in der Regel bei der Besichtigung der einzelnen Theile anzuführen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 47 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "Zweites Hauptstück." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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