Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 91

§ 91 §. 91.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 91 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 91 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 91." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 91.

Ist aber eine Schwangerschaft vorausgegangen, so sind der Grad der Involution des Uterus, oder der völlige Mangel derselben, die Beschaffenheit seiner Wandungen, seiner Schleimhaut mit besondere Rücksicht auf die Anhaftungsstellen der Placenta, noch haftende Residuen dieser letzteren, stattfindende Blutungen zu beschreiben, und inbesondere auf die den Complex der Puerperalkrankheiten darstellenden Processe, sowie auch durch den Geburtsact selbst bedingte Veränderungen gehörig Bedacht zu nehmen. Daher in ersterer Beziehung ein auffallendes Morschsein der Uterinalsubstanz, die eitrigen, jauchigen Exsudate in den Lymph- und Venengefäßen des Uterus, nebst Angabe, ob und wie weit sich dieselben in die Beckenhöhle hin fortsetzen, dadurch bedingte Abscesse, peritonäale Exsudate nach ihrer Ausdehnung und Intensität, dergleichen Processe auf der Uterinal- und Vaginal- Schleimhaut, deren Verjauchungen, Necrosirungen, sowie in der anderen Beziehung die allenfalls stattgehabten Einrisse, mit Angabe des Ortes und der Größe derselben, damit verbundene Blutunterlaufungen und Blutungen, Umstülpungen und Vorfälle anzugeben wären. Ebenso ist die Betheiligung der Tuben und der breiten Mutterbänder an diesen verschiedenen Processen, als:

Schwellungen, serös-eitrige Infiltrationen, Absceßbildungen usw. mit anzuführen. Etwa vorkommende Extra-Uterinalschwangerschaften erfordern nicht nur die gleiche Berücksichtigung der inneren Geschlechtsorgane, sondern es sind der Ort, an dem die Entwicklung des Eies stattfindet, der Grad dieser Entwicklung, dabei mitauftretende Blutungen, exsudative Processe usw. darzustellen. Bei einer Tubenschwangerschaft wird nebst dem Gesagten auf die gewöhnlich vorkommende Berstung der Tuben- und Eihäute, die meist namhafte Blutung, und darauf gesehen, ob der von der Blutmasse umhüllte Embryo aufgefunden werden könne.

Die an dem gesammten weiblichen Geschlechtsapparate vorkommenden Verletzungen sind jedesmal nach den bekannten Grundsätzen genau aufzunehmen, dadurch bedingte Blutungen, Ergüsse, Exsudationsprocesse und namentlich bei einem geschwängerten Uterus die Verletzungen der Eihäute und des Kindes gehörig zu würdigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 91 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 91." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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