Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 §. 61.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 61 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 61." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 61.

Hierauf wird das Schädelgewölbe nach seiner Form, Dicke und Schwere, dem Verhältnisse der Diploe zur Rindensubstanz beschrieben, gegen das Licht gehalten, um allenfalls vorhandene, ungewöhnlich durchsichtige und dünne Stellen zu entdecken, bezüglich der regelmäßigen, geschwundenen, auffallend tiefen oder fremdartigen Eindrücke untersucht, das Vorhandensein krankhafter Zustände dieses Knochens bemerkt und gesehen, ob nicht Eindrücke, Fissuren und Splitterungen auf der inneren Glastafel, ohne Verletzungen der äußeren, oder andere sogenannte Contrafissuren vorhanden sind, und wo beide Tafeln sich an der gleichen Stelle verletzt zeigen, ob die Verletzungen gleich oder auf welche Art und Weise verschieden erscheinen, darauf zu sehen, ob die innere Glastafel glatt, oder vielleicht rauh, wie angeätzt oder überhaupt anderweitig pathologisch beschaffen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 61 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 61." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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