§ 45
§ 45 §. 45.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 45 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 45." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 45.
Bei den, durch Verbrühen, Verbrennen oder durch Aetzmittel entstandenen Verletzungen ist zu untersuchen, ob die Haut hell oder dunkel geröthet, oder anderweitig gefärbt, mehr oder weniger geschwollen sei, ob die Oberhaut zu kleineren oder größeren Blasen erhoben, und womit letztere erfüllt sind, ob die Oberhaut mangelt, ob die bloßgelegte Lederhaut in eine weiche, gelbliche oder graue Masse verwandelt, oder geschwärzt, schwartenartig vertrocknet, wie gebraten, oder gar mehr oder weniger verkohlt erscheine, ob die letzteren Erscheinungen bloß auf die Haut und das darunter liegende Zellgewebe sich beschränken, oder auch bis auf die Muskeln, Nerven und Gefäße, oder selbst auf den Knochen sich erstrecken. Es müssen die Spuren einer bereits eingetretenen Entzündung, Röthung, Schwellung, seröse, blutige, eitrige, jauchige usw. Infiltrationen der verletzten und der umgebenden Gebilde oder eine vielleicht schon sich zeigende Begränzung, sowie nicht minder die consecutiven, hypostatischen, metastatischen, pyämischen Erscheinungen auf den übrigen Organen angegeben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 45 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 45." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.