§ 106
§ 106 §. 106.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 106 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 106 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 106." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 106.
Bei der Eröffnung des Magens ist vor allem Anderen auf einen sich entwickelnden specifischen Geruch Bedacht zu nehmen, sodann sein Inhalt nach der Menge, der Consistenz und anderweitigen Beschaffenheit zu beschreiben und den vorhandenen giftigen Substanzen sorgfältigst nachzuforschen, welche Nachforschung nicht nur an dem, in das Gefäß entleerten Mageninhalte, sondern auch mit der gleichen Sorgfalt in dem stets vorhandenen, an den Magenwandungen haftenden Magenschleim und den Schleimhautfalten stattfinden muß. Mineralische Gifte, sie mögen in Pulver, in fein- oder grobkörniger Form beigemengt seyn, sowie vegetabilische giftverdächtige Dinge, als: Blätter, Stengel, Wurzel, Beeren, Samen, Schwämme sind auszusondern, nach Angabe ihrer physischen Eigenschaften, zur Vornahme einer chemischen Untersuchung oder genauer botanischen Bestimmungen eigens und mit der gehörigen Sorgfalt aufzubewahren. Auf eine ganz gleiche Weise ist sich auch bei der Untersuchung der Gedärme zu benehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 106 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 106." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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