Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 §. 31.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 31 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 31." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 31.

Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deßhalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der, der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt, und weil bei Verletzungen, welche die Kleider durchdrungen haben, aus der Art der an diesen wahrnehmbaren Oeffnungen, welche unverändert zu lassen sind, häufig ein zuverlässigerer Schluß auf die gebrauchten Werkzeuge möglich ist, als aus der Beschaffenheit der während des Lebens mehrfachen Veränderungen unterliegenden Wunden selbst.

Die Entkleidung der Leiche hat mit Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt zu geschehen. Kleidungsstücke, die nicht leicht abgezogen werden können, sind an Näthen, die für die Beschreibung nicht wichtig sind, mittelst eines Scalpells, unter Vermeidung jeder Verletzung der Leiche, zu trennen, und sodann zu entfernen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 31 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 31." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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