Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 81

§ 81 §. 81.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 81 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 81 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 81." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 81.

Um die Leber gehörig untersuchen zu können, müssen das runde und Aufhängeband sowie die vorhandenen krankhaften Anwachsungen getrennt werden, es ist hierauf die Größe dieses Organes anzugeben, inbesondere die auffallende Volumens-Zu- oder Abnahme mit Rücksicht, ob sie das ganze Organ, nur einen Lappen, oder einen kleinen Theil betreffen, wie die einzelnen Durchmesser der Leber, besonders ihre Lage, dadurch verändert erscheinen, ob die Ränder, namentlich der vordere, auffallend verkürzt, verdickt, abgerundet oder zugeschärft, ob die Oberfläche glatt und eben, körnig, drüsig, knotig, lappig ist, mit oder ohne Trübung und Verdickung, oder einer augenfälligen Zartheit und Verdünnung der Serosa sich darstellt. Es sind sofort die Farbe, ob blaß-, hell- oder dunkelbraun, graulich, wachsgelb u. s.w., der Blutreichthum, die Consistenz, ob weich, teigig, derb, brüchig, lederartig, zähe, hart, das Verhalten beider Lebersubstanzen zu einander, und ein auffallendes Ueberwiegen einer derselben, deren Beschaffenheit, der größere Fettgehalt, der sich schon an der abgetrockneten Messerklinge beim Durchschneiden kund gibt, die glatte, fein- oder grobkörnige, gleich oder verschieden gefärbte Schnittfläche, das Vorhandensein eines die Acini umgebenden mehr, weniger reichlichen, zähen, fibroiden, callösen Gewebes, Exsudate und Afterbildungen in dem Parenchyme, Abscesse, allenfalls vorkommende Communicationen derselben mit den Nachbarorganen, der Verlauf der Gallengänge, ihr Caliber, ihr Inhalt von flüssiger oder eingedickter Galle, oder Gallenconcrementen und ihre Wegsamkeit anzuführen.

Bei vorhandenen Verletzungen ist aber insbesondere zu berücksichtigen, ob selbe nur oberflächlich geblieben oder in die Tiefe gedrungen, bedeutende Blut- und Gallengefäße mit betroffen, ob und in welchem Grade hierdurch Ergüsse von Blut oder Galle bedingt wurden.

Bei der Gallenblase ist ihre Größe und Ausdehnung, die Beschaffenheit ihres Inhaltes nach Menge, Farbe, Consistenz und bei vorhandenen festweichen oder steinigen Concrementen deren Art, Zahl und Verhalten zu den Blasenwänden zu beschreiben; bei den Ausführungsgängen ist zu sehen, ob selbe nicht übermäßig ausgedehnt, durch den Inhalt verstopft oder durch einen Druck von Außen unwegsam erscheinen; es ist der Zustand der, diese und die Blase bildenden Häute zu untersuchen, und bei vorhandenen Verletzungen derselben zu erforschen, ob hierdurch ein Gallenerguß, in welcher Menge, und wohin stattgefunden, und welche Folgen derselbe bereits veranlaßt habe. Ebenso ist an der Pfortader die Menge und Beschaffenheit des in ihr enthaltenen Blutes, ihre Verstopfung durch einen Blutpfropf, ein eitriger Inhalt und andere krankhafte Zustände, insbesondere aber Verletzungen derselben, zu beschreiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 81 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 81." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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