Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 §. 66.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 66 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 66." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 66.

Um die tiefer gelegenen Theile des Gehirnes zu untersuchen, werden die Hemisphären mit den Händen etwas von einander entfernt, das zarte Verbindungs-Zellgewebe an den von der Sichel nicht berührten Stellen mit den Fingern gelöst, die auf den Markbalken liegenden Gefäße gefaßt und nach rückwärts gelegt, die rechte Hemisphäre mit der freien Hand an der Innenfläche gefaßt, und in der Richtung des Markbalkens etwas über demselben mit einem geraden, nach hinten sich etwas mehr senkenden Schnitte, und auf gleiche Weise die an ihrer äußeren Seite mit der freien Hand unterstützte linke Halbkugel abgetragen. Bei einer augenfälligen Abflachung der Hirnwindungen, die eine Ueberfüllung der Kammern mit fremdartigen Stoffen voraussehen lassen, ist der Schnitt weniger tief zu führen und überhaupt räthlich, die Abtragung schichtenweise vorzunehmen.

Sollte aber demungeachtet eine Seitenkammer eröffnet worden und ein Theil ihres Inhaltes ausgeflossen seyn, so ist hierauf bei ihrer Untersuchung, sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß beide mit einander in Verbindung stehen und die Entleerung der einen Seitenkammer jederzeit auch die der anderen, wenigstens theilweise bewirken können.

An den abgetragenen Hemisphären ist auf das Verhältniß der Rindenzur Marksubstanz, auf die vorhandene Zahl und Masse der erscheinenden Blutpuncte, auf ihre Färbung, auf ihre weiche, zähe oder derbe, feuchte oder trockene Beschaffenheit und auf bis hierher dringende Verletzungen zu sehen. Hierauf wird die Gehirnsubstanz nach verschiedenen Richtungen zerschnitten, Abweichungen von dem bisherigen Befunde bemerkt, die Tiefe und Art vorhandener Wunden beschrieben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 65 §. 65.
Nächster Paragraph§ 67 §. 67.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 66 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 66." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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