§ 72
§ 72 §. 72.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 72 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 72." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 72.
Sind wegen vorhandener Verletzungen der Brust die Brustmuskeln nicht gleich mit den allgemeinen Decken entfernt worden, so muß die Art der ersteren beschrieben, die Anheftung des großen Brustmuskels vom Brustblatte, den Rippenknorpeln und dem Schlüsselbeine, jene des kleinen Brustmuskels von der dritten, vierten und fünften Rippe auf beiden Seiten losgelöst und so der ganze Brustkorb bloßgelegt werden.
Nachdem auch hier ersichtliche Verwundungen der Weichgebilde nach Sitz, Ausdehnung und Form angegeben sind, werden die freiliegenden Knochen und Knorpel auf vorhandene Caries, Nekrose, Knochenauswüchse oder Schwielen, Sprünge, Brüche, Knickungen und Verrenkungen untersucht und gesehen, ob nicht die Enden gebrochener Knochen nach einwärts gedrückt sind, in die Brusthöhlen eindringen, und wie endlich der Schwertknorpel beschaffen sei.
Die Eröffnung der Brust wird mittelst eines Knorpelmessers vorgenommen, mit welchem die Rippenknorpel in der Nähe ihrer Vereinigung mit den Rippen vorsichtig durchschnitten oder, wenn sie bereits verknöchert wären, durchsägt werden; nur ist sich im letzteren Falle vor Verletzungen an den hier gewöhnlich sehr scharfen Schnitträndern während der weiteren Untersuchung der Brustorgane zu hüten. Sodann wird das Brustblatt, nachdem zuvor das Zwerchfell so nahe als möglich von den untersten Rippen und dem schwertförmigen Knorpel losgetrennt ist, nach aufwärts gegen das Gesicht der Leiche gehoben, die Brustfellsäcke und das Zellgewebe des Mittelfelles, mit Vermeidung jeder Verletzung des Herzbeutels, von den Rippenknorpeln und dem Brustblatte getrennt, zuletzt der in der Regel noch nicht zerschnittene Knorpel der ersten Rippe gespalten, die Handhabe des Brustblattes aus der Verbindung mit den Schlüsselbeinen losgelöst, und nach vorausgegangener Besichtigung ihrer Innenfläche und Bemerkung der hier angetroffenen ungewöhnlichen Zustände bei Seite gelegt.
Vor und bei der Eröffnung der Brusthöhle ist aber noch darauf zu achten, ob nicht Gas aus derselben entweiche.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 72 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 72." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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