§ 37
§ 37 §. 37.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 37 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 37.
Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulen Leiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitglieder das Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobene Sarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien Luft auszusetzen, und, wo ohne Störung der Untersuchung Stiche in den Unterleib und die Brust vorgenommen werden können, den in diesen Höhlen angesammelten Gasen der Ausgang zu verschaffen. Wenn sich diese zum größten Theile verflüchtiget haben, ist die Leiche mit einer Auflösung von Chlorkalk zu übergießen, aus dem Sarge auf den hierzu bestimmten Platz, den man früher gleichfalls mit Chlorwasser befeuchtet, zu bringen, die Kleidungsstücke auf dem kürzesten Wege zu entfernen, und sodann die Besichtigung und Untersuchung unter wiederholter Begießung mit Chlorwasser vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 37 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 37." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
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