Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 §. 52.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 52 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 52." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 52.

Am Bauche ist die mäßige oder beträchtliche, gleichförmige oder nur theilweise Auftreibung desselben, sammt deren Veranlassung durch Luft, Flüssigkeiten oder einen anderen erkennbaren Körper, oder aber das augenfällige Eingesunkensein desselben anzugeben, hierauf sind die Beschaffenheit der Haut und die auf derselben vorgefundenen, grün, roth, blau, oder anders gefärbten Flecken, oder weißlichen, narbenähnlichen Streifen, nach ihrem Sitze und ihrer Ausdehnung zu beschreiben, überdies aber ist sich in jedem Falle durch Einschnitte Gewißheit über die eigentliche Natur dieser Flecken und Streifen zu verschaffen; ebenso ist der Inhalt vorgefundener oberflächlicher Geschwülste, nachdem früher ihr Sitz, ihre Größe, ihre harte oder weiche, schwappende oder elastische Beschaffenheit beschrieben wurde, durch Einschnitte näher zu bestimmen, und so wie die Flecken nach dem vorhandenen Grade der Fäulniß oder den angetroffenen Verletzungen, welche vorschriftsmäßig zu verzeichnen sind, zu beurtheilen; ferner ist auch auf die hier leicht möglichen Fälle der Einklemmung oder des Vorfalles eines Unterleibsorganes, sowie auf vorhandene Symptome einer Entzündung oder deren Ausgänge Bedacht zu nehmen; vorhandene Vorlagerungen sind nach ihrem Sitze, ihrer Größe und Beschaffenheit zu beschreiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 52 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 52." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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