Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 §. 62.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 62 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 62." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 62.

An der harten Hirnhaut ist die ungewöhnliche Spannung oder Erschlaffung, die Ueberfüllung ihrer Gefäße mit Blut oder eine auffallende Blutleere, ihr mehr oder weniger röthliche Farbe oder Blässe zu beobachten. Bei vorhandenen Blutergießungen ist der flüssige oder geronnene Zustand, der Sitz, die Ausdehnung und Menge des ergossenen Blutes, die frische oder durch längeren Bestand bereits veränderte Beschaffenheit desselben anzugeben, ob die auf der inneren Glastafel vorfindlichen pathologischen Veränderungen sich auch auf die harte Hirnhaut und in welcher Weise erstrecken, bei Knocheneindrücken und Splitterbrüchen ist zu beobachten, ob dieselben, und in welcher Weise die harte Hirnhaut mit verletzt haben, ob Splitter, Knochenstücke oder andere fremde Körper in das Gehirn eingedrungen sind, welche Ausdehnung die auf der harten Hirnhaut befindlichen Verletzungen haben, ob durch letztere nicht Parthien des Gehirnes und in welchem Zustande hervortreten. Endlich wird der große Sichelbehälter von vorne und von rückwärts mittelst eines Scalpelles eröffnet, die Menge des in ihm enthaltenen Blutes oder der darin allenfalls vorgefundenen Exsudate oder andere pathologische Veränderungen angegeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 61 §. 61.
Nächster Paragraph§ 63 §. 63.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 62 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 62." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.