§ 129
§ 129 §. 129.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 129 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 129 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 129." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 129.
Bevor zu der Lungen- und Athemprobe geschritten wird, sind durch Anschauung das Volumen und die dadurch bedingten Lagenverhältnisse der Lungen zu erforschen, und anzugeben, ob und wie weit dieselben die Brusthöhlen ausfüllen, ob sie nur den hinteren Umfang derselben einnehmen, welches die Berührungspuncte der Lungen mit den Nachbarorganen sind, ob das Zwerchfell von der Lungenbasis ganz bedeckt sei oder nicht, ob und in wie weit die vorderen Lungenränder den Herzbeutel umfassen, oder ob letzterer ganz frei da liege.
Nun werden die Lungen sammt dem Herzen und der Thymus aus der Brusthöhle herausgenommen, nachdem zuvor, um die Blutung und dadurch bedingte Verunreinigungen zu vermeiden, die Aorta und die cava ascendens über dem Diaphragma, sowie die vom und zum Herzen tretenden größeren Gefäße unterbunden worden sind; dann diese Organe durch Abspülen mit Wasser gereiniget, das absolute Gewicht derselben erhoben, und hierauf der äußeren Besichtigung unterzogen. Ueber den äußeren Befund der Lunger ist anzugeben: Die Form der Lungen im Allgemeinen und der einzelnen Lappen insbesondere, die Beschaffenheit ihrer Ränder, die Farbe und die verschiedenen Schattirungen derselben auf der Oberfläche der einzelnen Lappen und Lappentheile, wobei aber immer auf die Veränderungen, welche durch die Einwirkung der äußeren Atmosphäre veranlaßt werden, Rücksicht zu nehmen ist, die Consistenz und Elasticität derselben, ob diese gleichmäßig, oder an verschiedenen Stellen verschieden ist, ob sie den tastenden Fingern das Gefühl einer gleichmäßig derberen, compacteren, oder einer lockeren, weicheren Masse darbieten, wie sich die Oberfläche der Lungen verhalte, ob durch die zarte serosa das Gewebe sich als ein homogenes, nur von den Blutgefäßen durchsetztes zeige, oder ob die in kleinen, inselförmigen Gruppen geschiedenen Luftbläschen, und in welcher Ausdehnung und an welchen Puncten wahrnehmbar sind; welche Schwellung die Lunge dadurch erlitten, oder ob zwischen lufthältigen Parthien noch luftleere Stellen und in welcher Ausdehnung vorfindig sind, worin die dadurch bedingte Formveränderung bestehe. Bei vorgeschrittener Fäulniß sind Farbe, Consistenz, Volumsveränderungen, in soferne sie Wirkungen der ersteren seyn können, gehörig zu würdigen, und namentlich bei schon statt gefundener Gasentwicklung auf die, nebst feineren, oft erbsen- und bohnengroßen, leicht verschiebbaren, und unter der emporgehobenen Pleura befindlichen Bläschen Acht zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 129 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 129." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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