Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 99

§ 99 §. 99.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 99 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 99 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 99." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 99.

Findet es der Untersuchungsrichter für zweckmäßig, den Thatbestand noch vor Ausschreibung der Obduction zu erheben, so wird hierzu wenigstens einer der bei der Beschau zu verwendenden Aerzte beigezogen, welcher sich den Grundsätzen der Wissenschaft gemäß bei den Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, sowie überhaupt bei Allen, die demselben Beistand geleistet haben, genau nach den Zufällen, die dem Tode vorhergegangen sind, zu erkundigen, und die Wohnung des Vergifteten genau zu durchsuchen hat, ob sich nicht irgend etwas in Gläsern, Schachteln, Papieren, Speise- und Trinkgeschirren, in der Küche, im Keller u.s.w. vorfindet, das seiner Natur nach sich als Gift darstellt, oder das als verdächtig einer besonderen Untersuchung unterzogen werden muß. Kann man das, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so muß auch dieses, und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgetrocknet oder weggewischt worden ist, gewinnen kann, gesammelt, jedes für sich aufbewahrt, und gehörig bezeichnet werden. Ist der Verstorbene von einem Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so muß auch dieser über den Krankheitsverlauf und die gebrauchten Mittel einvernommen, und bei einer vorausgegangenen längeren Krankheit eine Krankheitsgeschichte abgefordert werden. Inbesondere wird es einem jeden Arzte zur Pflicht gemacht, in jenen Fällen, wo der Verdacht einer Vergiftung vorhanden ist, die durch Erbrechen oder durch Stuhlgänge abgegangenen Stoffe in zweckmäßigen Gefäßen zu sammeln, gehörig zu verwahren, um sie so einer genauen Untersuchung unterziehen zu können. Es versteht sich von selbst, daß alle Ergebnisse in ein vorschriftmäßiges Protokoll aufzunehmen sind, und bei dieser Untersuchung, wenn sie am Orte und Tage der Beschau vorgenommen wird, die beiden vorgeladenen Aerzte zu interveniren haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 98 Drittes Hauptstück.
Nächster Paragraph§ 100 §. 100.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 99 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 99." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
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