§ 43
§ 43 §. 43.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 43 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 43." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 43.
Bei Schußwunden ist darauf zu sehen, ob nicht schon die Kleidungstücke, sowie der getroffene Körpertheil und dessen Umgebung, von Pulver geschwärzt oder verbrannt seien, ob die Schußwunde denselben durchdringe oder nicht, wobei die Ein- und Austrittsöffnung im Allgemeinen dadurch beurtheilt wird, daß erstere eine kleinere, mit einwärts gekehrten Rändern versehene, oft mit einem Brandschorfe bezeichnete Wunde; letztere eine solche von größerem Umfange, mit auswärts gestülpten, mehr zerrissenen Rändern darstellt. Es sind die Richtung des Schußkanales und die hierbei verletzten Theile nach den bereits angegebenen Andeutungen (§. 40) zu erforschen. War der Schuß ein zusammengesetzter, das ist, durch mehrere Kugeln, Pfosten, Schrottkörner verursachter, so ist die Zahl der Wunden, ihre Entfernung von einander, sowie die Richtung und Verbindung der so gebildeten einzelnen Schußkanäle unter einander zu beobachten; fremde mit dem Schußmateriale eingedrungene Körper, als Kleiderfetzen, Schießpfropfe, Knochensplitter u. dgl. sind aufzusuchen, und auch bei Kugeln, die nicht oder nur leicht eingedrungen sind, die durch sie veranlaßten Veränderungen anzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 43 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 43." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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