§ 36
§ 36 §. 36.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 36 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 36." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 36.
Die Beobachtung und Anführung der vorhandenen Zeichen der Fäulniß ist aber auch zur Begutachtung der Verläßlichkeit der gewonnenen Resultate erforderlich. Denn nur im Beginne derselben läßt sich ein sicheres und richtig begründetes Urtheil fällen, je weiter aber die Fäulniß vorgeschritten ist, desto schwieriger wird die Beurtheilung, ob die in den Organen vorgefundenen Veränderungen vorausgegangenen pathologischen Processen oder einer Verletzung oder der bereits auf sie einwirkenden Fäulniß oder wohl gar der letzteren allein zuzuschreiben sind.
Indessen lassen sich hier Verletzungen, auch wenn sie bis zu den inneren Theilen gedrungen sind, mit ziemlicher Sicherheit beurtheilen, wenn die Beschaffenheit des Wundkanales und seiner nächsten Umgebung mit jener der übrigen Theile des verletzten Organes verglichen, und bei vorgefundenen Blutergüssen, auf vorhandene Gerinnungen und den Umstand Bedacht genommen wird, daß bei höheren Graden der Fäulniß leicht Ausschwitzungen von blutig gefärbter Flüssigkeit, auch ohne vorausgegangene Verletzung, stattfinden können.
Deßgleichen lassen sich Vergiftungen mit mineralischen Stoffen oft bei weit vorgeschrittener Fäulniß nachweisen, und Knochenbrüche zu jeder Zeit erkennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 36 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 36." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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