§ 46
§ 46 §. 46.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 46." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 46.
Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:
Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 46." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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