Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 §. 38.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 38 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 38." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 38.

Die Obduction der Leiche selbst zerfällt in die äußere Besichtigung und in die innere Untersuchung. Bei der ersteren sind nach vorausgegangener Beschreibung der allgemeinen Merkmale, die einzelnen Theile des Körpers, Kopf, Hals, Brust, Unterleib, die oberen und unteren Extremitäten und schließlich die Rückenfläche zu besichtigen und alles an ihnen Bemerkenswerthe anzuführen. Verletzungen, wenn sie sich auf einzelne Theile beschränken, sind bei Beschreibung dieser, wenn sie sich aber über eine größere Fläche des Körpers erstrecken, gleich nach aufgenommenem allgemeinen Befunde zu untersuchen. Insbesondere sind aber jene Stellen des menschlichen Körpers genau zu besichtigen, an welchen vorzugsweise leicht übersehbare und schwer zu entdeckende Verletzungen angebracht werden, oder sonst die Merkmale einer von Außen her stattgehabten Gewaltthätigkeit verborgen bleiben können, als die Augen-, Nasen-, Mund- und Rachenhöhle, der äußere Gehörgang, die Gegend des Nackens, die Achselgruben, der After, bei Weibern mit hängenden Brüsten die Stellen, welche von diesen, besonders linker Seits, bedeckt werden, die aüßeren Geschlechtstheile, bei Kindern überdieß noch die Fontanellen und die ganze Rückgratsgegend. Die gerichtliche Beschau darf sich jedoch nur dann auf die äußere Besichtigung beschränken, wenn der vorhandene hohe Grad der Fäulniß kein erhebliches weiteres Ergebniß aus der inneren Untersuchung gewärtigen läßt, und bei solchen Leichen kein Verdacht einer Vergiftung mit mineralischen Stoffen oder einer Knochenverletzung vorhanden ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 38 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 38." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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