Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 122

§ 122 §. 122.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 122 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 122 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 122." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 122.

Bei der Besichtigung des Unterleibes ist zu bemerken, ob er aufgetrieben, eingesunken, flach, gespannt oder erschlafft, ob und wie die Haut gefärbt ist, ob Blutunterlaufungen, Verletzungen, Vorfälle usw. vorhanden sind. Namentlich ist aber der Nabelstrang zu berücksichtigen und anzugeben, ob derselbe vorhanden sei oder gänzlich fehle. Im ersteren Falle ist seine Länge durch den Maßstab anzugeben, seine Färbung, sein Zustand von Frische oder Eintrocknung, sein Umfang, das Verhältniß des sulzigen Inhaltes, sind die vorhandenen wahren oder sogenannten falschen Knoten, ist der Inhalt der Blutgefäße zu beschreiben, ferner anzugeben, ob und wie das freie Ende desselben unterbunden sei, ob das Ende mit scharfen, ebenen, unebenen, zackigen, lappigen, fetzigen Rändern versehen ist, und ob Blutunterlaufungen wahrnehmbar seien. Im anderen Falle ist die Nabelwunde nach ihrer Größe und Form, der Zustand ihrer Ränder nach gleichen Rücksichten, wie sie von dem freien Ende des Nabelstranges angedeutet wurden, zu untersuchen, und jedesmal mit diesem Befunde auch jener des Nabelstranges, welcher allenfalls an der vorliegenden Placenta sich vorfindet, zu vergleichen.

Bei Knaben ist der Hodensack zu besichtigen, und sich zu überzeugen, ob und in welcher Art die Hoden herabgetreten seien. Bei Mädchen ist die Farbe und Beschaffenheit der Schamlippen, das noch starke Hervorragen der Clitoris und der kleinen Schamlefzen, und eine allenfalls durch die Scheide beigebrachte Verletzung zu berücksichtigen.

Deßgleichen ist die Wirbelsäule in dieser Hinsicht genau zu durchforschen, sind am Rücken vorgefundene abnorme Zustände und Verwundungen zu beschreiben. Endlich ist der After zu untersuchen, ob er von abgegangenem Kindspeche verunreiniget sei, ob eine vorhandene Blutung aus demselben nicht den Verdacht einer vollbrachten Gewaltthätigkeit errege, ob und welche, schon in der ersten Bildung bedingte Anomalien, Verwachsensein, Cloakenbildung usw. vorhanden seien.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZweiter Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 122 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 122." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
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