Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 88

§ 88 §. 88.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 88 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 88 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 88." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 88.

Bei der Untersuchung der männlichen Geschlechtstheile wird, nachdem auf die schon angegebenen äußerlichen Veränderungen (§. 54) Rücksicht genommen wurde, der Hodensack durch ausgiebige Schnitte untersucht und bemerkt, ob Serum, Blut, Exsudate, Harn u.s.w., in welcher Menge und mit welchen Folgezuständen diese in der Haut und dem Unterhautzellgewebe des Hodensackes sich vorfinden. Hierauf wird die Capsula propria des Hodens gespalten und gesehen, ob den obenbemerkten ähnliche Stoffe, in welcher Menge und von welcher Beschaffenheit sie daselbst angesammelt sind, ob zellige, fibroide Verwachsungen mit den Hoden, ob kalkige Ablagerungen, in welcher Art und Ausdehnung hier stattfinden und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Hoden selbst, mit besonderer Rücksicht auf dessen Compression, Atrophie usw. ausgeübt haben. Sodann wird der Hode nach seinem ganzen Umfange bloßgelegt, die Albuginea in gleicher Art, wie die Capsula propria beschrieben, sofort durch Einschnitte die Substanz des Hodens und des Nebenhodens näher untersucht, der Befund bemerkt, das Volumen, der Zustand der Samenkanälchen, vorfindige Exsudate, Abscesse, Sclerosen usw. angegeben und die namentlich bei Tuberculosen zunächst betheiligten Nebenhoden einer aufmerksamen Besichtigung unterzogen.

Indem nach Spaltung der allgemeinen Decken der Samenstrang bloßgelegt wird, werden die seine Scheide und Gefäße betreffenden Veränderungen nach gleicher Weise, wie oben bemerkt, gewürdiget, und nach Erforderniß an dem Samenausführungsgange seine Weite, der Inhalt, die Wegsamkeit oder Unwegsamkeit, der Zustand der Wandungen angegeben. Um den weiteren Verlauf des Samenausführungsganges, die Samenbläschen und die Vorsteherdrüse im vorkommenden Falle gehörig untersuchen zu können, werden diese Organe sammt der Harnblase, den äußeren Geschlechtstheilen, dem Rectum und dem Mittelfleische präparirt und aus der Beckenhöhle herausgenommen, indem zu diesem Zwecke die Schambeinfuge gespalten und durch entsprechende Schnitte nach Lösung des subperitonäalen Stratums dieselben von ihrer Umgebung getrennt werden. Die Samenbläschen werden nun beiderseits bloßgelegt, ihr Umfang, das Verhältniß der einzelnen Bläschen, ihre Erweiterung, Schrumpfung, gänzliche Obliteration angegeben, ihr Inhalt, als: Schleim, Samenflüssigkeit, Blut, Exsudate beschrieben, und diese Untersuchung auch auf die Ausführungsgänge bis zu deren Ausmündung an der Harnröhre verfolgt.

Durch Einschnitte in die Prostata wird sich die Einsicht über die Beschaffenheit ihrer Substanz verschafft, hier vorkommende Exsudate, Fibroide und andere Afterbildungen sind anzugeben, und zugleich die dadurch bedingte Form der Volumensveränderung, namentlich aber dadurch veranlaßte Hindernisse in der Harnexcretion zu bemerken. Wo immer an diesen Theilen eine Verletzung wahrgenommen worden wäre, müßte sie nach ihrem Sitze, ihrer Art, Ausdehnung und ihren Folgen beschrieben werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 88 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 88." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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