Bundesgesetze

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.

BundesgesetzFassung seit 13. Februar 1855RIS-Stand 28. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001662 · RGBl. Nr. 26/1855 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 §. 50.

Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?

  • Kernaussage§ 50 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 50." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 50.

Am Halse ist zu bemerken, ob er kurz oder lang, dünn oder dick, steif oder beweglich, im letzteren Falle ob er nicht ungewöhnlich gelenkig ist, ob die Hautvenen nicht augenfällig strotzend sind; welche Größe, Form und Consistenz ein vorhandener Kropf habe, ob sich am Halse nicht eine Furche von einem angelegt gewesenen Stricke, oder anderweitigen Würgebande vorfinde, in welchem Falle deren Lage, Tiefe, Breite, Richtung und Verlauf, sowie die normale oder schwartenartig vertrocknete oder sugillirte Beschaffenheit der bezüglichen Haut nebst dem allenfalls vorhandenen Würgebande und der Art seiner Anwendung zu beschreiben wäre; ob nicht Excoriationen, Eindrücke, Sugillationen als Spuren einer vorausgegangenen Würgung oder Verletzungen anderer Art, oder krankhafte Erscheinungen äußerlich am Halse wahrnehmbar seien. Insbesondere ist aber bei Schnittwunden zu erforschen, ob der Schnitt von der Linken zur Rechten oder umgekehrt geführt wurde, und ob nicht die Stelle, die er vorzüglich betroffen, eine nähere Kenntniß der verletzten Theile oder seine Form die Hand eines Schlächters von Seite des Thäters vermuthen lasse.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?

§ 50 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 50." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Mai 2025
Fassung seit
13. Februar 1855
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:08
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